Das nachstehende Reglement bildet die Grundlage für die Handhabung des Krienser Checks. Der Gewerbeverband Kriens, gestützt auf die Generalversammlung vom 19. Juni 2006, beschliesst:
1. Zweck
Dieses Reglement regelt das Gutschein-System (Krienser Check) des Gewerbeverbandes Kriens.
2. Definition
Der Krienser Check ist ein Einkaufsgutschein im Gegenwert von 20.00, 50.00 und 100.00 Schweizer Franken. Er ist als Zahlungsmittel zu betrachten und gleich wie Bargeld für Dienstleistungen und Warenbezüge in Zahlung zu geben.
3. Herausgeber
Herausgeber des Krienser Checks ist der Gewerbeverband Kriens, Postfach, 6011 Kriens.
4. Anwendungsbereich
Der Krienser Check kann in allen Geschäften und Betrieben eingelöst werden, welche dem Gewerbeverband Kriens angeschlossen sind. Eine Mitgliederliste findet sich unter www.gvk.ch. Weitere Annahmestellen, wie Teilnehmer von «Lust auf Kriens» und weitere Geschäfte in Kriens sind möglich und werden ständig ergänzt.
Neumitglieder des Gewerbeverbandes Kriens verpflichten sich automatisch zur Annahme der Checks.
5. Form und Gültigkeit
Der Krienser Check hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Er ist nur mit dem Stempel der Ausgabestelle und dem Ausgabedatum gültig. Mit Ablauf der 2jährigen Gültigkeitsfrist verfällt das entsprechende Guthaben. Die Annahmestellen sind nicht befugt, abgelaufene Checks anzunehmen.
Jeder Check ist mit einer individuellen Nummer versehen und wird registriert.
6. Verkaufsstellen
Als offizielle Verkaufsstellen in Kriens gelten:
- die Luzerner Kantonalbank (Haupt-Abrechnungsstelle)
- die Raiffeisenbank
Jedes Mitglied kann auf eigene Initiative als Verkaufsstelle des Krienser Checks wirken. Der Bezug hat bei der Luzerner Kantonalbank, der Haupt-Abrechnungsstelle des Krienser Checks, und auf eigene Rechnung des Mitgliedes zu erfolgen.
7. Pflichten
Die Mitglieder des Gewerbeverbandes Kriens sind verpflichtet, den Krienser Check gleich wie Bargeld bei der Zahlungsabwicklung gegenüber dem Kunden zu akzeptieren.
8. Abrechnung
Die in Zahlung genommenen Krienser Checks sind der Abrechnungsbank Luzerner Kantonalbank, Schachenstrasse 6, 6011 Kriens, vorzulegen und werden ohne Kommission im vorgelegten Gegenwert ausbezahlt.
Die Abrechnungsbank vergütet keine verfallenen Checks.
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9. Deckung der Checkguthaben
Der Gegenwert der sich im Umlauf befindlichen Krienser Checks ist auf dem entsprechenden Check-Konto des Gewerbeverbandes Kriens bei der Luzerner Kantonalbank in Kriens hinterlegt und zur Deckung sichergestellt.
10. Verwendungszweck des nicht eingelösten Checkguthabens
Verfallene, nicht eingelöste Checkguthaben stehen der Systemerhaltung und den Marketinganstrengungen zu Gunsten des Krienser Check zur Verfügung. Über deren Einsetzung entscheidet der Vorstand.
11. Einstellung und Stilllegung
Über die Einstellung und Stilllegung des Krienser Checks entscheidet nach einem Antrag des Vorstandes die Generalversammlung des Gewerbeverbandes Kriens. Die Generalversammlung entscheidet über die Verwendung eines eventuellen Restguthabens auf dem Check-Konto.
12. Gerichtsstand
Die Mitglieder des Gewerbeverbandes Kriens vereinbaren den Gerichtsstand Kriens.
Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000.
13. Übergangsbestimmungen
Die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements noch im Umlauf befindlichen Krienser Checks verfallen weiterhin nach 2 Jahren seit Ausstelldatum.
14. Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 19. Juni 2006 in Kraft.